Facebook Tagesrätsel
Nach den Landesjagdgesetzen wird Wildschaden nicht ersetzt, wenn die Schutzvorrichtungen beim Gemüseanbau unterblieben sind. Weitere Sonderkulturen sind…?
A: Mais
B: Kartoffeln
C: Weinberge
D: Freilandpflanzungen mit Arznei, Farb- oder Gewürzpflanzen
Auflösung anzeigen:
Sonderkulturen nehmen bei der Begleichung von Wildschäden einen gesonderten Status ein.
Ohne entsprechende Maßnahmen (hier im Bild Rotkohl) sind diese Pflanzen nicht zu schützen.
Es verpflichtet sich in aller Regel bei der Jagdverpachtung die pachtende Person (Jagdpächter) durch den Jagdpachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens. In diesen Fällen haftet die Jagdgenossenschaft nur, soweit die geschädigte Person Ersatz von der pachtenden Person nicht erlangen kann. Es handelt sich somit in der Regel um eine subsidiäre bzw. nachgeordnete Haftung der Jagdgenossenschaft.
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